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Finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen > Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
Die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sind eine Form der Sozialhilfe für ältere oder behinderte Menschen in der Schweiz, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um ihre Grundbedürfnisse zu decken. Diese Leistungen werden zusätzlich zu den Renten der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) oder IV (Invalidenversicherung) gezahlt und sollen einen angemessenen Lebensstandard gewährleisten
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Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sind eine finanzielle Unterstützung des Schweizer Staates für Personen, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um ihre Grundbedürfnisse wie Wohnen, Ernährung, Gesundheitsversorgung und obligatorische Sozialversicherungen zu decken. Diese Leistungen ergänzen die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie die Invalidenversicherung (IV).
Der Anspruch auf eine IV-Rente beginnt frühestens nach Ablauf einer einjährigen Wartezeit. Während dieses Jahres muss die Arbeitsunfähigkeit durchschnittlich mindestens 40 Prozent betragen. Nach Ablauf dieser Frist muss weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 Prozent vorliegen.
Zusätzlich muss die Person in der Schweiz wohnhaft sein und ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen. Ebenso muss sie das Rentenalter erreicht haben oder nach dem IV-Gesetz als invalid gelten. Antragsteller müssen detaillierte Angaben zu ihrem Einkommen und Vermögen machen, um ihre Anspruchsberechtigung festzustellen.
Die Höhe der AHV/IV-Ergänzungsleistungen richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen und finanziellen Ressourcen des Empfängers. Die Leistungen werden monatlich ausgezahlt und können je nach Entwicklung der finanziellen Situation überprüft werden.
Um in der Schweiz Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zu erhalten, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt und ein festgelegtes Verfahren eingehalten werden.
Kriterium | Erläuterung | Voraussetzungen |
---|---|---|
Anspruch auf Ergänzungsleistungen | Ergänzungsleistungen helfen, die Lücke zwischen den eigenen Einkünften und den anerkannten Lebenshaltungskosten zu schließen. | Der Antragsteller muss eine AHV- oder IV-Rente beziehen und sein Einkommen darf nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu decken. |
Berechnung der Ergänzungsleistungen | Die Höhe der Ergänzungsleistungen basiert auf Einkommen, Vermögen und den anerkannten Lebenshaltungskosten. | Das Einkommen und Vermögen müssen angegeben werden, und es wird eine Differenz zwischen den Lebenshaltungskosten und den eigenen Mitteln berechnet. |
Vermögensgrenzen | Ergänzungsleistungen werden nur gewährt, wenn das Vermögen des Antragstellers bestimmte Grenzen nicht überschreitet. | Die Grenze liegt bei CHF 50'000 für Alleinstehende und CHF 75'000 für verheiratete Paare. |
Einkommensgrenzen | Es gibt ebenfalls Einkommensgrenzen, die je nach Haushalt und Anzahl der zu versorgenden Personen variieren. | Die Einkommensgrenze für Alleinstehende beträgt CHF 28'800 jährlich, für Paare CHF 43'200 jährlich. |
Ergänzungsleistungen sind finanzielle Unterstützungszahlungen für Personen, deren AHV- oder IV-Rente nicht ausreicht, um die Lebenshaltungskosten zu decken. Sie sollen sicherstellen, dass Betroffene ein würdiges Leben führen können.
Personen, die eine AHV- oder IV-Rente beziehen und deren Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Es gibt festgelegte Einkommens- und Vermögensgrenzen.
Die Berechnung basiert auf den anerkannten Lebenshaltungskosten abzüglich des vorhandenen Einkommens und Vermögens.
Ja, für den Bezug von Ergänzungsleistungen gelten Einkommens- und Vermögensgrenzen. Diese liegen für Alleinstehende bei CHF 28'800 und für Paare bei CHF 43'200 jährlich. Die Vermögensgrenze beträgt CHF 50'000 für Alleinstehende und CHF 75'000 für Paare.
Der Antrag wird bei der AHV oder IV-Stelle des Kantons gestellt. Es müssen detaillierte Angaben zum Einkommen, Vermögen und den Lebenshaltungskosten gemacht werden.
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