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Finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen > Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV sind eine wichtige Unterstützung für Personen, deren Einkommen nicht ausreicht, um die grundlegenden Lebenshaltungskosten zu decken. Doch wie sieht es mit dem Zugang für ausländische Staatsangehörige aus? In diesem Artikel erklären wir die Voraussetzungen, die Expats und Immigranten erfüllen müssen, um in der Schweiz Ergänzungsleistungen zu erhalten.
Grundsätzlich gelten die gleichen Kriterien für Schweizer Bürger und ausländische Staatsangehörige. Sie müssen:
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Für Personen ohne Schweizer Staatsbürgerschaft gibt es zusätzliche Kriterien, die erfüllt werden müssen:
In der Regel müssen ausländische Staatsangehörige eine ununterbrochene Wohnsitzdauer von 10 Jahren in der Schweiz nachweisen, bevor sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben.
Nur Personen mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung (z. B. B-, C- oder F-Ausweis) können Ergänzungsleistungen beantragen. Personen mit einem Kurzaufenthaltsstatus (L-Ausweis) sind in der Regel nicht anspruchsberechtigt.
Sobald die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können ausländische Staatsangehörige dieselben Leistungen wie Schweizer Bürger beantragen, darunter:
Viele Expats und Immigranten wissen nicht, dass sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, oder sind sich unsicher über die genauen Bedingungen.
Tipp: Kontaktieren Sie Ihre kantonale Ergänzungsleistungsstelle, um sich über Ihre Rechte zu informieren.
Die Dokumentation einer ununterbrochenen Wohnsitzdauer kann für Antragsteller eine Herausforderung darstellen, insbesondere wenn sie häufig umgezogen sind.
Tipp: Stellen Sie sicher, dass Sie alle relevanten Unterlagen wie Mietverträge oder Meldebescheinigungen griffbereit haben.
Das Antragsverfahren für Ergänzungsleistungen kann kompliziert wirken, insbesondere wenn Sprachbarrieren bestehen.
Tipp: Nutzen Sie die Unterstützung von Beratungsstellen oder Organisationen, die sich auf die Integration von Immigranten spezialisiert haben.
Der Zugang zu Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ist für ausländische Staatsangehörige in der Schweiz möglich, erfordert jedoch die Erfüllung spezifischer Voraussetzungen wie eine Mindestwohndauer und eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Wenn Sie glauben, Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu haben, lohnt es sich, die erforderlichen Dokumente zusammenzustellen und Ihre kantonale Ergänzungsleistungsstelle zu kontaktieren.
Regelung | Beschreibung | Auswirkung auf den Anspruch |
---|---|---|
Längere Aufenthaltsdauer | Ausländische Staatsangehörige müssen eine längere Aufenthaltsdauer nachweisen, um Zugang zu Ergänzungsleistungen zu erhalten. | Ohne eine bestimmte Mindestaufenthaltsdauer (in der Regel 10 Jahre) kann der Anspruch auf Ergänzungsleistungen abgelehnt werden. |
Anspruch nur für bestimmte Staatsangehörige | Nicht alle ausländischen Staatsangehörigen haben automatisch Anspruch auf Ergänzungsleistungen. | Staatsangehörige aus EU/EFTA-Staaten haben meist einen schnelleren Zugang zu Ergänzungsleistungen als Staatsangehörige aus Drittstaaten. |
Unterschiede zwischen Kantonen | Die Bedingungen und Anforderungen für den Zugang zu Ergänzungsleistungen können je nach Kanton variieren. | Es ist wichtig, sich bei der zuständigen Kantonalen Sozialhilfe zu informieren, da es kantonale Unterschiede gibt. |
Ergänzungsleistungen sind für Personen bestimmt, die eine AHV- oder IV-Rente beziehen, deren Einkommen und Vermögen jedoch nicht ausreichen, um die Lebenshaltungskosten zu decken. Ausländische Staatsangehörige haben Anspruch, wenn sie die entsprechenden Anforderungen wie Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsdauer erfüllen.
Ausländische Staatsangehörige müssen in der Regel mindestens 10 Jahre in der Schweiz leben, um Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu haben. Diese Anforderung variiert jedoch je nach Kanton und Staatsangehörigkeit.
Sie müssen Nachweise über Ihr Einkommen, Vermögen sowie Ihren Aufenthaltsstatus vorlegen. Bei ausländischen Staatsangehörigen sind auch Dokumente über die Aufenthaltsdauer und den Aufenthaltsstatus in der Schweiz erforderlich.
Ja, Staatsangehörige aus EU/EFTA-Staaten haben in der Regel leichteren Zugang zu Ergänzungsleistungen als Staatsangehörige aus Drittstaaten. Für Drittstaatenbürger gelten häufig strengere Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Aufenthaltsdauer.
Ergänzungsleistungen werden nur gewährt, wenn Ihr Einkommen und Vermögen unter den festgelegten Schwellenwerten liegen. Die Höhe der Leistungen hängt von Ihrer finanziellen Situation und den anerkannten Lebenshaltungskosten ab.
Der Antrag auf Ergänzungsleistungen muss bei der zuständigen AHV- oder IV-Stelle eingereicht werden. Achten Sie darauf, alle erforderlichen Nachweise, wie Einkommen, Vermögen, Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsdauer, vorzulegen.
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