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Finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen > Ergänzungsleistungen - EL
Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV sind eine zentrale Unterstützung für Personen, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um ihre grundlegenden Lebenshaltungskosten zu decken. Aber welche finanziellen Kriterien müssen erfüllt sein, um Anspruch auf diese Leistungen zu haben? In diesem Artikel erklären wir die aktuellen Einkommens- und Vermögensgrenzen und wie sie berechnet werden.
Die Ergänzungsleistungen sollen Menschen unterstützen, die trotz AHV- oder IV-Leistungen nicht genügend Mittel für ein existenzsicherndes Leben haben. Um sicherzustellen, dass die Unterstützung gezielt eingesetzt wird, gibt es klare Grenzen für Einkommen und Vermögen.
Die Einkommensgrenzen legen fest, wie viel Einkommen Sie maximal haben dürfen, um Ergänzungsleistungen zu beantragen. Dabei wird zwischen verschiedenen Lebenssituationen unterschieden.
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Zum anrechenbaren Einkommen gehören:
Nicht alle Einkünfte werden voll angerechnet. Es gibt Freibeträge, die bei der Berechnung berücksichtigt werden.
Die Vermögensgrenzen legen fest, wie viel Vermögen Sie maximal besitzen dürfen, um Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu haben.
Zum Vermögen gehören:
Ausnahmen:
Das selbstbewohnte Eigenheim wird bis zu einem gewissen Wert nicht vollständig angerechnet.
Die Ergänzungsleistungen werden als Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und dem anrechenbaren Einkommen berechnet.
Wenn Ihre anerkannten Ausgaben höher sind als Ihr anrechenbares Einkommen, haben Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Was passiert, wenn mein Einkommen oder Vermögen knapp über den Grenzen liegt?
In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Es kann jedoch sinnvoll sein, sich bei der kantonalen Stelle zu informieren, ob gewisse Freibeträge oder Ausnahmen gelten.
Wie beeinflusst ein Erbe meinen Anspruch?
Ein Erbe zählt als Vermögen und kann dazu führen, dass die Vermögensgrenze überschritten wird. Melden Sie Änderungen Ihrer finanziellen Situation sofort der Ergänzungsleistungsstelle.
Kann ich Ergänzungsleistungen beantragen, wenn ich ein Eigenheim besitze?
Ja, aber der Wert des Eigenheims wird bei der Berechnung berücksichtigt. Ein Teil des Vermögens kann jedoch freigestellt werden, wenn das Haus selbst bewohnt wird.
Die Einkommens- und Vermögensgrenzen sind ein zentrales Kriterium für den Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Sie stellen sicher, dass die Leistungen gezielt denjenigen zugutekommen, die sie wirklich benötigen. Wenn Sie glauben, die Voraussetzungen zu erfüllen, zögern Sie nicht, sich bei Ihrer kantonalen Stelle zu informieren und einen Antrag zu stellen.
Kategorie | Einkommensgrenze (Jahr 2024) | Vermögensgrenze (Jahr 2024) |
---|---|---|
Alleinstehende | CHF 28'800 jährlich | CHF 50'000 |
Verheiratete Paare | CHF 43'200 jährlich | CHF 75'000 |
Freibeträge für Kinder | Je nach Anzahl der Kinder | Je nach Anzahl der Kinder |
Maximale Einkommensgrenze für Ergänzungsleistungen | CHF 49'000 für Alleinstehende, CHF 73'000 für Paare | Erhöhungen je nach individuellen Bedürfnissen |
Ergänzungsleistungen sind finanzielle Unterstützungszahlungen für Personen, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um ihre Lebenshaltungskosten und Pflege zu decken. Diese Zahlungen werden hauptsächlich an Rentner oder bedürftige Personen gezahlt.
Für Alleinstehende liegt die Einkommensgrenze bei CHF 28'800 jährlich, für verheiratete Paare bei CHF 43'200 jährlich. Wenn das Einkommen diese Grenzen überschreitet, besteht in der Regel kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Die Vermögensgrenze für Alleinstehende beträgt CHF 50'000, für verheiratete Paare CHF 75'000. Wenn das Vermögen über diesen Grenzen liegt, können keine Ergänzungsleistungen gewährt werden.
Ja, es gibt Freibeträge für Kinder, die je nach Anzahl und Alter der Kinder unterschiedlich ausfallen. Diese Freibeträge erhöhen das anrechenbare Einkommen und können den Anspruch auf Ergänzungsleistungen beeinflussen.
Der Anspruch wird basierend auf dem Einkommen und Vermögen des Antragstellers sowie den allgemeinen Lebenshaltungskosten berechnet. Wenn das Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Lebenshaltungskosten zu decken, können Ergänzungsleistungen gewährt werden.
Wenn die Einkommens- oder Vermögensgrenze überschritten wird, besteht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. In diesem Fall müssen die betroffenen Personen ihren Lebensunterhalt durch andere Einkommensquellen oder Ersparnisse bestreiten.
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